Taschenkontrolle. Wie verhält man sich richtig.
Jeder kennt bestimmt die Situation. Man geht einkaufen und an der Kasse oder danach wird man aufgefordert den Inhalt der mitgebrachten Tasche zu zeigen. Das macht man natürlich, denn man möchte ja nicht in ungnade fallen oder böse Blicke auf sich ziehen.
Nun, es ist aber nicht immer so einfach bzw. rechtlich richtig was der Aufforderer da macht.
Die Befugnis zu Durchsuchungsmaßnahmen im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren setzt deshalb stets den Verdacht einer strafbaren Handlung voraus; ohne ihn ist die mit einer Durchsuchung verbundene polizeiliche Kontrolle – etwa im Kassenbereich eines Geschäfts – deshalb unzulässig. Auch die Sicherung oder Durchsetzung eines Anspruchs mittels privater Gewalt ist nur unter der Voraussetzung zulässig, daß die konkrete Gefahr einer Erschwerung oder Vereitelung der Durchsetzung eines bestehenden Anspruches droht. (…) Sprich: Nur wenn ein konkreter Verdacht vorliegt, ist an Taschenkontrollen überhaupt zu denken. Ein pauschalisiertes “Wir überprüfen alle Taschen” gibt es nicht.
Soll bedeuten Sie haben das Recht nein zu sagen und die Aufforderung zu verweigern ! Es ist nicht in jedem Fall so einfach und auch nicht machbar, aber wie und wann und was zu beachten ist, wird im folgenden Beitrag schon dargestellt: -> Taschenkontrolle im Supermarkt | von Jens Ferner